RS OGH 1997/5/7 10ObS2315/96f, 10ObS2427/96a, 10ObS297/99w, 10ObS159/01g, 10ObS194/01d, 10ObS55/02i,

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Norm

ASVG §251a
BSVG §120
GSVG §129

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit diesen Bestimmungen die Frage der Leistungszuständigkeit der Pensionsversicherungsträger innerhalb der verschiedenen Zweige der Pensionsversicherung dahingehend gelöst, daß ein nicht nur nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, sondern auch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder/und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz versicherter Pensionswerber Leistungen nur aus jener Pensionsversicherung erhalten kann, in der er in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von Versicherungsmonaten erworben hat, ohne daß wechselseitige Ausgleichszahlungen vorgesehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107675

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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