RS OGH 1997/5/7 10ObS134/97x, 10ObS178/98v, 10ObS326/99k, 10ObS304/99z, 10ObS303/01h, 10ObS43/11p, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1997
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Norm

EinstV §1 Abs4
EinstV §3 Abs1

Rechtssatz

Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). Zumindest Vorbereitungsarbeiten und das Abwarten der Garzeit können in einer sitzenden Körperhaltung erfolgen. Ein geeigneter Küchenhocker, der das Arbeiten im Sitzen ermöglicht, ist als einfaches und zumutbares Hilfsmittel anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 134/97x
    Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 ObS 134/97x
  • 10 ObS 178/98v
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 178/98v
    nur: Dass jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muss, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T1); Beisatz: Unterliegt der Pflegegeldansprecher bei der Zubereitung von Mahlzeiten der Einschränkung, daß er ohne Verwendung von Hilfsmitteln (Peronäusschiene oder Peronäusschuh) nur ca 30 Minuten beim Herd stehen kann und sich ohne Hilfsmittel (Pernonäusschuh) nicht hinhocken kann, um das Backrohr zu bedienen, so rechtfertigen diese Einschränkungen keinen Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV. (T2)
  • 10 ObS 326/99k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 326/99k
    Vgl auch; Beisatz: Es ist offenkundig und bedarf keines Beweises, dass auch die Zubereitung warmer Mahlzeiten nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen erfordert, sondern weitgehend im Sitzen verrichtet werden kann. (T3); Beisatz: Einem Versicherten, der nur mehr maximal zwei bis drei Minuten vor dem Herd stehend kochen kann und anschließend eine Pause im Sitzen von fünf bis zehn Minuten braucht, ist noch in zumutbarer Weise die Zubereitung von Mahlzeiten möglich. (T4)
  • 10 ObS 304/99z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 304/99z
  • 10 ObS 303/01h
    Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 303/01h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Frage, ob aufgrund der Feststellungen ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten angenommen werden kann, handelt es sich um eine nicht vom Sachverständigen, sondern vom Gericht zu lösende Rechtsfrage. (T5)
  • 10 ObS 43/11p
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 ObS 43/11p
    Vgl auch
  • 10 ObS 104/19w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 ObS 104/19w
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107433

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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