Norm
GBG §53 Abs1Rechtssatz
§ 53 Abs 1 letzter Satz GBG wurde durch BGBl 1958/15 angefügt, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage für mehrere Anmerkungen der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung auch dann jeweils die Eintragungsgebühr in vollem Ausmaß zu bezahlen war, wenn die erwähnten Anmerkungen in der Folge durch die Eintragung eines Simultanpfandrechtes ausgenützt wurden. Um in solchen Fällen für eine gebührenrechtliche Erleichterung einen materiell-rechtlichen Anknüpfungspunkt zu geben, sollte über Antrag des Eigentümers in die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung die Bedingung aufgenommen werden können, daß die Eintragung eines Pfandrechtes im Range der Anmerkung nur für dieselbe Forderung zulässig ist, für die bereits im Range einer anderen Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung ein Pfandrecht eingetragen wurde. Solche bedingten Anmerkungen sind von der Eintragungsgebühr befreit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107812Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015