RS OGH 1997/5/13 14Os57/97, 13Os31/04, 13Os88/17s (13Os89/17p, 13Os90, 17k, 13Os91/17g, 13Os92/17d,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

StPO §494a
StPO §495
StPO §496
ÜberwachungsÜbk Art15

Rechtssatz

Der III. Abschnitt des XXVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen und - im Verhältnis zu den Vertragsstaaten - auch in Art 15 des Europäischen Übereinkommens über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl 1980/248).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 57/97
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 14 Os 57/97
  • 13 Os 31/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 31/04
    Auch; nur: Der III. Abschnitt des XXVIII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung bezieht sich nur auf eine von einem österreichischen Gericht gewährte bedingte Nachsicht. Ein Beschluß, vom Widerruf einer von einem ausländischen Gericht gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit zu verlängern, verletzt daher das Gesetz in diesen Bestimmungen. (T1)
  • 13 Os 88/17s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 88/17s
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107406

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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