Norm
StGB §107 Abs1Rechtssatz
Eine gefährliche Drohung (§ 107 StGB) kann auch durch Gewaltanwendung begangen werden, soferne die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. Die solcherart vorgenommene tätliche Vortäuschung einer beabsichtigten Vergewaltigung stellt den Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB demnach objektiv her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013