RS OGH 2013/5/22 14Os31/97 (14Os32/97), 15Os55/13x

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Rechtssatz

Eine gefährliche Drohung (§ 107 StGB) kann auch durch Gewaltanwendung begangen werden, soferne die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. Die solcherart vorgenommene tätliche Vortäuschung einer beabsichtigten Vergewaltigung stellt den Tatbestand des § 107 Abs 1 StGB demnach objektiv her.Eine gefährliche Drohung (Paragraph 107, StGB) kann auch durch Gewaltanwendung begangen werden, soferne die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. Die solcherart vorgenommene tätliche Vortäuschung einer beabsichtigten Vergewaltigung stellt den Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB demnach objektiv her.

Entscheidungstexte

  • RS0108344">14 Os 31/97
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 14 Os 31/97
  • RS0108344">15 Os 55/13x
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 55/13x
    Auch; Beisatz: Die Anwendung von Gewalt (als gegenwärtiges Übel) ist in der Regel keine Begehungsform einer - das Übel erst in Aussicht stellenden - Drohung. Sie kann eine gefährliche Drohung darstellen, sofern die Gewalt den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder der Steigerung der Gewalttätigkeit zu verstehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108344

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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