RS OGH 1997/5/13 4Ob134/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1997
beobachten
merken

Norm

MedienG §24

Rechtssatz

Die Vorschriften über das Impressum sollen demnach die von der Berichterstattung Betroffenen schützen, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt. Das können auch Mitbewerber sein, wenn (zum Beispiel) in Berichten kreditschädigende Behauptungen enthalten sind oder wenn zur Irreführung geeignete Angaben über die eigene Zeitung gemacht werden. Werden die Rechte des Mitbewerbers nicht unmittelbar durch die Berichterstattung, sondern durch die Aufmachung des Mediums verletzt, so verwirklicht sich auch in diesem Fall eine Gefahr, die mit der Verbreitung des Mediums verbunden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten