Norm
GBG §97 Abs1Rechtssatz
§ 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107882Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016