RS OGH 2016/3/22 5Ob136/97d, 5Ob230/07w, 5Ob22/12i, 5Ob24/16i

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

GBG §97 Abs1

Rechtssatz

§ 97 Abs 1 GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.Paragraph 97, Absatz eins, GBG kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Verbücherung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung - entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss - ein Hindernis entgegensteht. Kann das vom Übergeber ausbedungene Fruchtgenußrecht derzeit nicht eingetragen werden, weil die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insoweit nicht erteilt wurde, so scheitert - selbst ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung - die Verbücherung des Eigentumsrechtes des Übernehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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