RS OGH 1997/5/13 4Ob82/97f

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Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

EO §45 Abs3
EO §391 Abs2 VD
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Die Beschlußfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtfertigungsklage bedarf daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung. Allerdings schließt die Bestimmung des § 45 Abs 3 EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrages aus. Wurde die gefährdete Partei vor Beschlußfassung nicht gehört, ihr somit die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen so ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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