RS OGH 1997/5/13 4Ob82/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1997
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Norm

EO §45 Abs3
EO §391 Abs2 VD
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. EO § 45 heute
  2. EO § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 45 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 45 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 45 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Beschlußfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtfertigungsklage bedarf daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung. Allerdings schließt die Bestimmung des § 45 Abs 3 EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrages aus. Wurde die gefährdete Partei vor Beschlußfassung nicht gehört, ihr somit die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen so ist der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht.Die Beschlußfassung über die Aufhebung einstweiliger Verfügungen mangels Rechtfertigungsklage bedarf daher keiner vorangehenden mündlichen Verhandlung. Allerdings schließt die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, EO eine einseitige Behandlung eines vom Gegner der gefährdeten Partei gestellten Aufhebungsantrages aus. Wurde die gefährdete Partei vor Beschlußfassung nicht gehört, ihr somit die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen so ist der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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