RS OGH 1997/5/14 9Ob147/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

UVG §3 Z2
UVG §4 Z1
  1. UVG § 3 heute
  2. UVG § 3 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 3 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Eine zur Durchsetzung eines früheren (niedrigeren) Unterhaltstitels eingeleitete Exekution, die den zunächst geschuldeten Unterhalt gedeckt hat, kann die Bevorschussung wegen mangelnder Deckung des aufgrund eines späteren Titels geschuldeten höheren ("laufenden") Unterhaltes - also einen Vorschuß iS des § 3 UVG - nicht rechtfertigen. Denkbar wäre zwar, daß aus Verlauf und Ergebnis der Exekution zur Hereinbringung des früher geschuldeten Unterhaltsbeitrages erschlossen werden kann, daß die Führung einer Exekution auf den nunmehr höheren Unterhaltsbeitrag (teilweise) aussichtslos ist und daher insoweit die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG vorliegen. Derartiges muß aber im Vorschußantrag geltend gemacht werden.Eine zur Durchsetzung eines früheren (niedrigeren) Unterhaltstitels eingeleitete Exekution, die den zunächst geschuldeten Unterhalt gedeckt hat, kann die Bevorschussung wegen mangelnder Deckung des aufgrund eines späteren Titels geschuldeten höheren ("laufenden") Unterhaltes - also einen Vorschuß iS des Paragraph 3, UVG - nicht rechtfertigen. Denkbar wäre zwar, daß aus Verlauf und Ergebnis der Exekution zur Hereinbringung des früher geschuldeten Unterhaltsbeitrages erschlossen werden kann, daß die Führung einer Exekution auf den nunmehr höheren Unterhaltsbeitrag (teilweise) aussichtslos ist und daher insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer eins, UVG vorliegen. Derartiges muß aber im Vorschußantrag geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107516

Dokumentnummer

JJR_19970514_OGH0002_0090OB00147_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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