RS OGH 2024/10/24 9Ob35/97f; 9Ob174/97x; 7Ob21/99k; 10Ob21/03s; 2Ob306/04w; 7Ob130/08f; 9ObA115/17b;

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Rechtssatz

Ein Geständnis ist ganz allgemein nicht nur unwirksam, sondern liegt auch gar nicht vor, wenn die Unrichtigkeit der als zugestanden angenommenen Tatsache sich aufgrund des Akteninhaltes eindeutig ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107489

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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