RS OGH 1997/5/15 1Ob108/97g

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

ABGB §1096 Abs1

Rechtssatz

Bei Vereinbarung eines umsatzbezogenen Mietzinses ist für die Zinsminderung aufgrund einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjekts nach dessen Übergabe und deshalb sinkender Umsätze nicht die Zinsreduktion in absoluten Zahlen maßgeblich, sondern es kann die vereinbarte subjektive Äquivalenz zwischen einem umsatzbezogenen Mietzinsprozentsatz als Entgelt für den bedungenen Gebrauch eines Bestandobjekts nur durch eine Reduktion dieses Prozentsatzes entsprechend dem Ausmaß und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts gewahrt werden. Die Reduktion dieses Prozentsatzes ist nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107964

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00108_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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