RS OGH 1997/5/15 1Ob27/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

ABGB §870 A

Rechtssatz

Wie bei den Irrtumsregeln ist die Geltendmachung von List auch dann ausgeschlossen, wenn deren nachteilige Wirkung in der Sphäre des Getäuschten später auf andere Weise wegfällt, also der vom Getäuschten angestrebte Geschäftserfolg schließlich dennoch eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107865

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00027_97W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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