Norm
ABGB §870 ARechtssatz
Wie bei den Irrtumsregeln ist die Geltendmachung von List auch dann ausgeschlossen, wenn deren nachteilige Wirkung in der Sphäre des Getäuschten später auf andere Weise wegfällt, also der vom Getäuschten angestrebte Geschäftserfolg schließlich dennoch eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107865Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00027_97W0000_002