RS OGH 1997/5/15 15Os63/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1997
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Norm

GRBG §1
GRBG §2
StPO §56
StPO §114 Abs2
  1. StPO § 56 heute
  2. StPO § 56 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StPO § 56 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  5. StPO § 56 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 56 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 56 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 114 heute
  2. StPO § 114 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 114 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 114 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 114 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  6. StPO § 114 gültig von 01.01.2000 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  7. StPO § 114 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StPO § 114 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 114 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz kann aus der (vorerst) unterbliebenen beschlußmäßigen Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß § 56 StPO einbezogenes Vorerhebungsfaktum sowie aus der fehlenden Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter auch hiezu keine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden. Mit der beschlußmäßigen Einbeziehung eines Vorerhebungsfaktums gemäß § 56 StPO in ein anhängiges Voruntersuchungsverfahren werden beide Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen bildet. Auch wenn der Untersuchungsrichter die vom Staatsanwalt beantragte Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß § 56 StPO einbezogenes Faktum nicht formell beschlossen hat, ist der Gerichtshof zweiter Instanz - im Sinne einer objektiven und subjektiven Entscheidung - gemäß § 114 Abs 2 zweiter Satz StPO verpflichtet, auch auf darin enthaltene (positiv oder negativ ausschlagende) Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder hervorgekommen sind.Mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz kann aus der (vorerst) unterbliebenen beschlußmäßigen Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenes Vorerhebungsfaktum sowie aus der fehlenden Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter auch hiezu keine Grundrechtsverletzung abgeleitet werden. Mit der beschlußmäßigen Einbeziehung eines Vorerhebungsfaktums gemäß Paragraph 56, StPO in ein anhängiges Voruntersuchungsverfahren werden beide Verfahren prozessual zu einem einzigen Strafverfahren vereinigt, dessen Gegenstand fortan alle dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen bildet. Auch wenn der Untersuchungsrichter die vom Staatsanwalt beantragte Ausdehnung der Voruntersuchung auf ein gemäß Paragraph 56, StPO einbezogenes Faktum nicht formell beschlossen hat, ist der Gerichtshof zweiter Instanz - im Sinne einer objektiven und subjektiven Entscheidung - gemäß Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO verpflichtet, auch auf darin enthaltene (positiv oder negativ ausschlagende) Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach dem angefochtenen Beschluß eingetreten oder hervorgekommen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107456

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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