RS OGH 2025/2/11 1Ob27/97w; 3Ob236/01d; 2Ob139/23i; 4Ob204/23p; 10Ob13/24w; 5Ob89/24k; 10Ob61/24d

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Veröffentlicht am 15.05.1997
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Rechtssatz

Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß § 872 und § 874 ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen.Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB und der Schaden gemäß Paragraph 874, ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß Paragraph 872 und Paragraph 874, ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen.

Entscheidungstexte

  • RS0107864">1 Ob 27/97w
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
    Veröff: SZ 70/96
  • RS0107864">3 Ob 236/01d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 236/01d
    nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T1)
  • RS0107864">2 Ob 139/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 139/23i
    nur T1
  • RS0107864">4 Ob 204/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 204/23p
    vgl; nur T1: Hier: Diesel-Abgasskandal (T2)
  • RS0107864">10 Ob 13/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 13/24w
    vgl; nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T3); Beisatz wie T2
  • RS0107864">5 Ob 89/24k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 89/24k
    Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3
  • RS0107864">10 Ob 61/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 61/24d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107864

Im RIS seit

15.05.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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