RS OGH 2004/7/15 15Os63/97, 11Os66/04 (11Os67/04)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1997
beobachten
merken

Norm

GRBG §1
GRBG §2
StPO §180 Abs1
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer gemäß § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Vernehmung des Beschuldigten (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen) kann zwar weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" noch durch die Tatsache wettgemacht werden, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt vierzig Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war"; indes bewirkt dieser Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - dann keine Grundrechtsverletzung, wenn die in dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.Das Unterbleiben einer gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO vorgeschriebenen Vernehmung des Beschuldigten (auch) zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (konkret zu den ins Auge gefaßten Haftgründen) kann zwar weder durch ein "ausführliches Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung" noch durch die Tatsache wettgemacht werden, "daß dem Beschuldigten während seiner insgesamt vierzig Minuten dauernden Vernehmung ausreichend Zeit für bezughabende Äußerungen geboten worden war"; indes bewirkt dieser Gesetzesverstoß für sich allein - mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz - dann keine Grundrechtsverletzung, wenn die in dem mit Grundrechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz hiezu angeführten bestimmten Tatsachen die aktuellen Haftgründe zu tragen vermögen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107454

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0150OS00063_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten