Norm
StGB §15 B3Rechtssatz
Das Bereithalten einer großen Suchtgiftmenge zum Zweck der Weitergabe ist strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, wenn es dem gewollten Inverkehrsetzen unmittelbar vorangeht.Das Bereithalten einer großen Suchtgiftmenge zum Zweck der Weitergabe ist strafbarer Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, wenn es dem gewollten Inverkehrsetzen unmittelbar vorangeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107799Dokumentnummer
JJR_19970521_OGH0002_0130OS00059_9700000_001