Norm
ZPO §477 Abs1 Z1 D1Rechtssatz
Aus dem Wort "auch" in § 34 ASGG ergibt sich, daß daneben auch die allgemeinen Ablehnungsgründe nach den §§ 19 und 20 JN Geltung besitzen. Für den fachkundigen Laienrichter gelten daher zufolge der Verweisungsnorm des § 2 Abs 1 ASGG auch die Ausschließungsgründe des § 20 Z 1 bis 5 JN. (Hier: Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes, an dem ein fachkundiger Laienrichter mitwirkt, der Vertreter einer Partei vor dem Erstgericht war.)Aus dem Wort "auch" in Paragraph 34, ASGG ergibt sich, daß daneben auch die allgemeinen Ablehnungsgründe nach den Paragraphen 19 und 20 JN Geltung besitzen. Für den fachkundigen Laienrichter gelten daher zufolge der Verweisungsnorm des Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch die Ausschließungsgründe des Paragraph 20, Ziffer eins bis 5 JN. (Hier: Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes, an dem ein fachkundiger Laienrichter mitwirkt, der Vertreter einer Partei vor dem Erstgericht war.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107529Dokumentnummer
JJR_19970522_OGH0002_010OBS00148_97F0000_001