RS OGH 1997/5/22 12Os64/97

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Rechtssatz

Die Entscheidung über die Einziehung (§ 13 Abs 1 SGG alte Fassung) und den Verfall (§ 13 Abs 3 SGG alte Fassung) haben zwar nach § 443 Abs 2 StPO aF einen Teil des Strafausspruchs gebildet, stehen nunmehr aber nach § 443 Abs 3 StPO in der seit dem 1. März 1997 geltenden Fassung lediglich dem Ausspruch über die Strafe gleich, sodaß die bezüglichen Aussprüche im Urteil schon deshalb von der Kassierung des Strafausspruchs nicht berührt werden.Die Entscheidung über die Einziehung (Paragraph 13, Absatz eins, SGG alte Fassung) und den Verfall (Paragraph 13, Absatz 3, SGG alte Fassung) haben zwar nach Paragraph 443, Absatz 2, StPO aF einen Teil des Strafausspruchs gebildet, stehen nunmehr aber nach Paragraph 443, Absatz 3, StPO in der seit dem 1. März 1997 geltenden Fassung lediglich dem Ausspruch über die Strafe gleich, sodaß die bezüglichen Aussprüche im Urteil schon deshalb von der Kassierung des Strafausspruchs nicht berührt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107585

Dokumentnummer

JJR_19970522_OGH0002_0120OS00064_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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