Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
Beisatz: Ein Kollisionsfall iSd
§ 277 Abs 2 ABGB bedarf aber einer konkreten Gefährdung der Interessen des Minderjährigen. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7)
Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T8)
Beisatz: Für die Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im (Unterhalts-)Verfahren gestellt wurden, und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. (T9)
Beisatz wie T3 nur:
§ 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach
§ 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr
§ 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T10)