RS OGH 2025/7/22 2Ob102/97g (2Ob103/97d); 4Ob71/08g; 5Ob122/09s; 2Ob153/11f; 8Ob99/12k; 2Nc11/13k; 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271
ABGB idF 2.ErwSchG §277 Abs2
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Die Bestellung eines Kurators setzt nicht voraus, dass der Interessenwiderspruch schon zu einer Schädigung des Minderjährigen geführt hat, vielmehr soll durch die Bestellung des Kurators eine derartige Schädigung hintangehalten werden. Ein Kurator ist also schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist.

Entscheidungstexte

  • RS0107600">2 Ob 102/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 102/97g
  • RS0107600">4 Ob 71/08g
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 71/08g
    Auch; nur: Ein Kurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruches eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. (T1)
    Beisatz: Denn schon aus Gründen der Rechtssicherheit kann die Wirksamkeit der Vertretung durch die Mutter und damit die mögliche Nichtigkeit des Verfahrens nicht davon abhängen, ob die Mutter - ex post betrachtet - die Interessen des Kindes gewahrt hat oder nicht. (T2)
  • RS0107600">5 Ob 122/09s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 122/09s
    Vgl aber; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)
  • RS0107600">2 Ob 153/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
    nur T1
  • RS0107600">8 Ob 99/12k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
    nur T1; Veröff: SZ 2012/111
  • RS0107600">2 Nc 11/13k
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Nc 11/13k
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Betroffenen und Sachwalter; schon die Gefahr einer solchen genügt. Bestellung eines Kollisionskurators auf Ersuchen des Prozessgerichtes nach § 6 Abs 2 ZPO durch das Sachwalterschaftsgericht gemäß §§ 109 Abs 1, 112 Abs 1 JN. (T4)
  • RS0107600">1 Ob 24/14g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 24/14g
    Auch
  • RS0107600">10 Ob 90/15f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 90/15f
    Auch
  • RS0107600">2 Ob 94/19s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 94/19s
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interessenkollision zwischen Vorsorgevollmachtgeberin und Vorsorgebevollmächtigtem nach Eintritt des Vorsorgefalls. (T5)
  • RS0107600">2 Ob 115/19d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 115/19d
    Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vertretung im Verlassenschaftsverfahren. (T6)
  • RS0107600">3 Ob 204/21b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 3 Ob 204/21b
    nur T1
  • RS0107600">4 Ob 80/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
    Beisatz: Ein Kollisionsfall iSd § 277 Abs 2 ABGB bedarf aber einer konkreten Gefährdung der Interessen des Minderjährigen. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher, dass aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist; der Interessenwiderspruch muss sich auf die konkrete Angelegenheit auswirken. (T7)
    Beisatz: Diese Beurteilung erfolgt ex ante und nach den objektiven Gegebenheiten, unabhängig von den subjektiven Eigenschaften des Vertreters. (T8)
    Beisatz: Für die Beurteilung des Konfliktfalls kommt es (nur) auf die konkreten Anträge an, die im (Unterhalts-)Verfahren gestellt wurden, und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. (T9)
    Beisatz wie T3 nur: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des 2. ErwSchG hat diesen Hinweis bei der Neuformulierung (nunmehr § 277 Abs 2 ABGB) nicht übernommen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung auch weiterhin nicht vorliegt, wenn das Gericht die Interessen der vertretenen Person im Rahmen einer amtswegigen Prüfung ausreichend wahrnehmen kann. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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