RS OGH 1997/5/26 2Ob223/97a, 4Ob154/01b, 8Ob26/07t, 3Ob134/11v, 5Ob144/18i

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB §914 I

Rechtssatz

Ist der aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs ermittelte Aussagewert nicht zweifelhaft, so muss derjenige, der sich auf eine vom Wortlaut abweichende Parteienvereinbarung beruft, die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich diese ergibt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 223/97a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 223/97a
  • 4 Ob 154/01b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 154/01b
    Beisatz: Die Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt beruft, diesen auch beweisen muss, gilt nicht nur für die Vertragsklausel insgesamt, sondern naturgemäß auch für einzelne Begriffe, weil sich aus dem Verständnis der Begriffe das Verständnis der Vertragsklausel ergibt. (T1)
  • 8 Ob 26/07t
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 26/07t
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen. (T2)
  • 3 Ob 134/11v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 134/11v
  • 5 Ob 144/18i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 144/18i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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