TE Vwgh Beschluss 2004/8/11 2004/17/0063

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Veröffentlicht am 11.08.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AH in P, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Abfallgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Festsetzung der Abfallgebühr bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Säumnis der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf mit der Entscheidung über seine Berufung vom 23. Juni 2003 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Piesendorf vom 10. Juni 2003 geltend, mit welchem einerseits die Einbeziehung einer näher bezeichneten Liegenschaft in die Müllabfuhr ausgesprochen wurde und andererseits gemäß § 8 Abs. 5 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 iVm den §§ 3, 4 und 6 der Abfuhrordnung der Gemeinde Piesendorf Abfallgebühr und erforderliche Sammelbehälter bzw. die vierteljährlich zu entrichtende Abfallgebühr vorgeschrieben wurden.

Mit Verfügung vom 5. April 2004 leitete der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/17/0063 das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der Säumnis mit der Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung einer Grundgebühr und von acht Banderolen bzw. die Vorschreibung der vierteljährlich zu entrichtenden Gebühr ein.

Im Übrigen, also soweit die Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen die Einbeziehung in die Müllabfuhr betrifft, fällt ihre Behandlung in die Zuständigkeit des für die Angelegenheiten der Abfallbeseitigung zuständigen Senates.

Die Gemeinde Piesendorf legte dem Verwaltungsgerichtshof zwei Bescheide vom 1. Juli 2004, beide mit der Zl. EPA 813-000/2003-Le, vor.

Der eine Bescheid ist vom Vizebürgermeister namens der Gemeindevorstehung der Gemeinde Piesendorf gefertigt und stützt sich im Spruch auf einen Beschluss der Gemeindevorstehung. Auch der andere Bescheid ist namens der Gemeindevorstehung gefertigt, gründet seinen Spruch allerdings auf einen Beschluss der Gemeindevertretung. Mit beiden Bescheiden wurde jeweils über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10. Juni 2003 entschieden.

Im Spruch beider Bescheide wird "die Berufung abgewiesen" (Bescheid der Gemeindevorstehung) bzw. "die eingebrachte Berufung" (Bescheid, der sich auf den Beschluss der Gemeindevertretung stützt) abgewiesen "und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt" (Bescheid der Gemeindevorstehung) bzw. "der Bescheid vom 10. 6. 2003 bestätigt".

Aus der Begründung des Bescheides, der sich auf den Beschluss der Gemeindevertretung gründet, ist ersichtlich, dass die Gemeindevertretung davon ausgegangen ist, dass sich der Bescheid der Gemeindevorstehung (nur) auf die abgabenrechtliche Erledigung bezieht. Ungeachtet der unklaren Formulierung in der Begründung des Bescheides, der seinen Abspruch auf den Beschluss der Gemeindevertretung stützt, geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, dass damit nur über den abfallrechtlichen Teil, welcher nicht eine Abgabensache darstellt, entschieden werden sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

In der Säumnisbeschwerde wird als belangte Behörde ausdrücklich die Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf bezeichnet. Gemäß § 45 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 in der geltenden Fassung, richtet sich die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben nach den gemeinderechtlichen Vorschriften; als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat hienach jene Behörde zu gelten, die zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz berufen ist. Gemäß § 34 Abs. 6 der Salzburger Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 107/1994, ist die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten zuständig.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (hier die Berufung) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 2001/17/0196).

Da die in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnete Gemeindevertretung zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hinsichtlich der Abgabenfestsetzung nicht zuständig war, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - im Hinblick

auf die Zuständigkeit des Senates 17 in dem im Spruch ersichtlichen Umfang - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2004

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170063.X00

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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