TE Vwgh Beschluss 2004/8/11 2004/17/0063

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AH in P, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen die Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Abfallgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Festsetzung der Abfallgebühr bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Säumnis der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf mit der Entscheidung über seine Berufung vom 23. Juni 2003 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Piesendorf vom 10. Juni 2003 geltend, mit welchem einerseits die Einbeziehung einer näher bezeichneten Liegenschaft in die Müllabfuhr ausgesprochen wurde und andererseits gemäß § 8 Abs. 5 des Salzburger Abfallgesetzes 1991 iVm den §§ 3, 4 und 6 der Abfuhrordnung der Gemeinde Piesendorf Abfallgebühr und erforderliche Sammelbehälter bzw. die vierteljährlich zu entrichtende Abfallgebühr vorgeschrieben wurden.Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Säumnis der Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf mit der Entscheidung über seine Berufung vom 23. Juni 2003 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Piesendorf vom 10. Juni 2003 geltend, mit welchem einerseits die Einbeziehung einer näher bezeichneten Liegenschaft in die Müllabfuhr ausgesprochen wurde und andererseits gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Salzburger Abfallgesetzes 1991 in Verbindung mit den Paragraphen 3, 4, und 6 der Abfuhrordnung der Gemeinde Piesendorf Abfallgebühr und erforderliche Sammelbehälter bzw. die vierteljährlich zu entrichtende Abfallgebühr vorgeschrieben wurden.

Mit Verfügung vom 5. April 2004 leitete der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2004/17/0063 das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Geltendmachung der Säumnis mit der Entscheidung über die Berufung gegen die Festsetzung einer Grundgebühr und von acht Banderolen bzw. die Vorschreibung der vierteljährlich zu entrichtenden Gebühr ein.

Im Übrigen, also soweit die Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung gegen die Einbeziehung in die Müllabfuhr betrifft, fällt ihre Behandlung in die Zuständigkeit des für die Angelegenheiten der Abfallbeseitigung zuständigen Senates.

Die Gemeinde Piesendorf legte dem Verwaltungsgerichtshof zwei Bescheide vom 1. Juli 2004, beide mit der Zl. EPA 813-000/2003-Le, vor.

Der eine Bescheid ist vom Vizebürgermeister namens der Gemeindevorstehung der Gemeinde Piesendorf gefertigt und stützt sich im Spruch auf einen Beschluss der Gemeindevorstehung. Auch der andere Bescheid ist namens der Gemeindevorstehung gefertigt, gründet seinen Spruch allerdings auf einen Beschluss der Gemeindevertretung. Mit beiden Bescheiden wurde jeweils über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10. Juni 2003 entschieden.

Im Spruch beider Bescheide wird "die Berufung abgewiesen" (Bescheid der Gemeindevorstehung) bzw. "die eingebrachte Berufung" (Bescheid, der sich auf den Beschluss der Gemeindevertretung stützt) abgewiesen "und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt" (Bescheid der Gemeindevorstehung) bzw. "der Bescheid vom 10. 6. 2003 bestätigt".

Aus der Begründung des Bescheides, der sich auf den Beschluss der Gemeindevertretung gründet, ist ersichtlich, dass die Gemeindevertretung davon ausgegangen ist, dass sich der Bescheid der Gemeindevorstehung (nur) auf die abgabenrechtliche Erledigung bezieht. Ungeachtet der unklaren Formulierung in der Begründung des Bescheides, der seinen Abspruch auf den Beschluss der Gemeindevertretung stützt, geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, dass damit nur über den abfallrechtlichen Teil, welcher nicht eine Abgabensache darstellt, entschieden werden sollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

In der Säumnisbeschwerde wird als belangte Behörde ausdrücklich die Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf bezeichnet. Gemäß § 45 Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 in der geltenden Fassung, richtet sich die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben nach den gemeinderechtlichen Vorschriften; als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat hienach jene Behörde zu gelten, die zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz berufen ist. Gemäß § 34 Abs. 6 der Salzburger Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 107/1994, ist die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten zuständig.In der Säumnisbeschwerde wird als belangte Behörde ausdrücklich die Gemeindevertretung der Gemeinde Piesendorf bezeichnet. Gemäß Paragraph 45, Salzburger Landesabgabenordnung, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1963, in der geltenden Fassung, richtet sich die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben nach den gemeinderechtlichen Vorschriften; als Abgabenbehörde zweiter Instanz hat hienach jene Behörde zu gelten, die zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz berufen ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, der Salzburger Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1994,, ist die Gemeindevorstehung zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Gemeindeabgabenangelegenheiten zuständig.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (hier die Berufung) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 2001/17/0196).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (hier die Berufung) zu entscheiden. Die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 18. März 2002, Zl. 2001/17/0196).

Da die in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnete Gemeindevertretung zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hinsichtlich der Abgabenfestsetzung nicht zuständig war, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - im HinblickDa die in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich als belangte Behörde bezeichnete Gemeindevertretung zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hinsichtlich der Abgabenfestsetzung nicht zuständig war, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG - im Hinblick

auf die Zuständigkeit des Senates 17 in dem im Spruch ersichtlichen Umfang - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. auf die Zuständigkeit des Senates 17 in dem im Spruch ersichtlichen Umfang - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2004

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170063.X00

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten