Rechtssatz
Es ist dem Zivilgericht nicht verwehrt, einen gegenüber dem Strafurteil zusätzlichen Umstand als Verschulden zu werten. Ein Verstoß gegen die materielle Rechtskraftwirkung des Strafurteils (vergleiche SZ 68/195) liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108200Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00216_97X0000_004