RS OGH 2024/11/19 2Ob588/95 (2Ob589/95); 2Ob168/24f

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Rechtssatz

§ 662 ABGB bezeichnet das Vermächtnis einer fremden Sache, "die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört", als wirkungslos. Daraus ergibt sich aber, daß Legate - aber auch Sublegate - wirksam sind, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars (Welser in Rummelý Rz 2 zu § 662; Weiß in Klangý 662). Dabei kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Erbserklärung an. Ob auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (so Welser aaO Rz 2 zu § 662), oder auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung (so Weiß aaO 559 und Miet 22.840) abzustellen ist, kann hier dahingestellt bleiben.Paragraph 662, ABGB bezeichnet das Vermächtnis einer fremden Sache, "die weder dem Erblasser, noch dem Erben oder Legatar, welcher sie einem Dritten leisten soll, gehört", als wirkungslos. Daraus ergibt sich aber, daß Legate - aber auch Sublegate - wirksam sind, sofern die hievon betroffene Sache im Eigentum des Beschwerten steht, also des Erben oder des mit einem Untervermächtnis belasteten Hauptlegatars (Welser in Rummelý Rz 2 zu Paragraph 662,; Weiß in Klangý 662). Dabei kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Erbserklärung an. Ob auf den Zeitpunkt des Erbanfalles (so Welser aaO Rz 2 zu Paragraph 662,), oder auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Anordnung (so Weiß aaO 559 und Miet 22.840) abzustellen ist, kann hier dahingestellt bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107756

Im RIS seit

26.05.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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