RS OGH 1997/5/26 2Ob79/97z, 2Ob27/16h

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Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB 988
ABGB §1325 D3
ABGB §1325 D4
ABGB §1327 a
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Geldentwertungen sind bei der dem Verletzten zuzusprechenden Rente zu berücksichtigen, weil für Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentgangs die clausula rebus sic stantibus gilt. Trotzdem ist bei der Bemessung der wegen Verdienstentganges zu ersetzenden Rente grundsätzlich von den gegenwärtigen Verhältnissen auszugehen und hat der Gesetzgeber den der Bemessung künftiger Raten innewohnenden Unsicherheitsfaktor in Kauf genommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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