RS OGH 1997/5/26 2Ob135/97k, 6Ob238/98p, 9Ob222/02s, 7Ob78/05d, 10Ob72/09z, 10Ob17/13t, 10Ob25/18a,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1997
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Norm

ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB §141
ABGB §145
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ca

Rechtssatz

Wurde nach dem Tod der Mutter, die den Minderjährigen betreute, den Großeltern die Pflege und Erziehung übertragen, trifft nunmehr die Unterhaltspflicht den Vater allein. Ein Eigeneinkommen des Kindes mindert daher nur seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater, die Betreuungsleistungen der Großeltern schmälern diesen nicht. Der Unterhaltsanspruch ist somit in diesem Fall die Differenz zwischen der Richtsatzpension und dem Eigeneinkommen, ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistungen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 135/97k
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 135/97k
  • 6 Ob 238/98p
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 238/98p
    Auch; Beisatz: Betreuungsleistungen von Großeltern sind in die Unterhaltsbemessung nicht einzubeziehen und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Einkommen dar. (T1)
  • 9 Ob 222/02s
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 222/02s
    Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch ist somit in diesem Fall die Differenz zwischen der Richtsatzpension und dem Eigeneinkommen, ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistungen. (T2)
  • 7 Ob 78/05d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 78/05d
  • 10 Ob 72/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 10 Ob 72/09z
    Vgl auch
  • 10 Ob 17/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 17/13t
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Mangels der nachgewiesenen Absicht der Großmutter, die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten, haben ihre Betreuungsleistungen ? ähnlich wie sonstige Leistungen Dritter ? grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtungen der unterhaltspflichtigen Elternteile und stellen auch kein den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen dar. (T3)
  • 10 Ob 25/18a
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 Ob 25/18a
    Vgl auch
  • 1 Ob 107/19w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 107/19w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses als für die Beurteilung der Voraussetzungen des (laufenden) Unterhaltsanspruchs in dritter Instanz relevanten Zeitpunkts. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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