Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Art 177 Abs 3 EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Art 83 Abs 2 B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378).Ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (hier: Oberster Gerichtshof), ist gemäß Artikel 177, Absatz 3, EGV zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes verpflichtet, wenn eine (derartige) Auslegungsfrage in einem schwebenden Verfahren bei ihm gestellt wird. Die Nichteinhaltung dieser Vorlagepflicht würde das durch Artikel 83, Absatz 2, B-VG garantierte Recht der betroffenen Parteien auf den gesetzlichen Richter verletzen (VfGH 11.12.1995, B 2300/95 = JBl 1996, 378).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107482Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025