Norm
B-VG Art142Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG schließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem Verfassungsgerichthof (Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter nach den Art 142, 143 B-VG) nicht aus. Der Rechtsweg ist daher in diesen Fällen jedenfalls auch zulässig.Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für Ersatzansprüche nach dem OrgHG schließt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen vor dem Verfassungsgerichthof (Anklage gegen den Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter nach den Artikel 142, 143, B-VG) nicht aus. Der Rechtsweg ist daher in diesen Fällen jedenfalls auch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108015Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA02300_96T0000_002