RS OGH 1997/6/10 4Ob127/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

ABGB §866
ABGB §878 Abs3

Rechtssatz

Wer bei Abschließung des Vertrages die Unmöglichkeit kannte oder kennen mußte, hat dem anderen Teile, falls von diesem nicht dasselbe gilt, den Schaden zu ersetzen, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erlitten hat. Diese Bestimmung wird auf verbotene Verträge analog angewandt, wenn das Verschulden beider Teile gleich wiegt. Schiebt der Vertragspartner die Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder gegen die Möglichkeit der Leistung beiseite, um im eigenen Interesse zu einem Vertrag zu kommen, so ist er nicht schutzwürdig (hier: Notar vertraut auf die Behauptung einer Blinden, ohnehin zu sehen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108034

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0040OB00127_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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