Norm
ABGB §1299 DRechtssatz
Der Beklagte haftet als Notar nach § 1299 ABGB. Danach hat er den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Für seinen Substituten hat er nach § 1313a ABGB einzustehen.Der Beklagte haftet als Notar nach Paragraph 1299, ABGB. Danach hat er den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Für seinen Substituten hat er nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108033Im RIS seit
10.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024