RS OGH 2024/3/19 4Ob127/97y; 4Ob229/23i

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Rechtssatz

Der Beklagte haftet als Notar nach § 1299 ABGB. Danach hat er den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Für seinen Substituten hat er nach § 1313a ABGB einzustehen.Der Beklagte haftet als Notar nach Paragraph 1299, ABGB. Danach hat er den Mangel der erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Für seinen Substituten hat er nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108033

Im RIS seit

10.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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