RS OGH 1997/6/10 5Ob189/97y, 7Ob148/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

WEG 1975 §13a
WEG 1975 §14
WEG 1975 §17

Rechtssatz

Durch die Verwalterbestellung werden die Verwaltungsrechte des einzelnen Miteigentümers auf die Selbsthilfe nach § 13a Abs 2 WEG sowie die Abwehr von Übergriffen einzelner Wohnungseigentümer und die der Mehrheit auf Weisungen an den Verwalter reduziert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 189/97y
  • 7 Ob 148/00s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Wohnungseigentumsgemeinschaft begibt sich durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts; die von ihr gesetzten Verwaltungsakte sind daher gegenüber Dritten wirksam. Rechtsfolge der Verwalterbestellung ist nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen. (T1); Veröff: SZ 73/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107884

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00189_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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