RS OGH 1997/6/10 5Ob150/97p

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

HeizKG §2 Z5

Rechtssatz

Wenngleich es sich bei einem Trockenraum, der allgemeiner Benützung zugänglich ist, um ein Nutzungsobjekt im Sinne des § 2 Z 5 HeizKG handelt, ergibt sich daraus allein noch nicht die Tragung der für diesen Raum - wenngleich nach den Aufteilungsregeln des Heizkostengesetzes ermittelten - angefallenen Heizkosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108143

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00150_97P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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