Norm
HeizKG §2 Z5Rechtssatz
Wenngleich es sich bei einem Trockenraum, der allgemeiner Benützung zugänglich ist, um ein Nutzungsobjekt im Sinne des § 2 Z 5 HeizKG handelt, ergibt sich daraus allein noch nicht die Tragung der für diesen Raum - wenngleich nach den Aufteilungsregeln des Heizkostengesetzes ermittelten - angefallenen Heizkosten.Wenngleich es sich bei einem Trockenraum, der allgemeiner Benützung zugänglich ist, um ein Nutzungsobjekt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, HeizKG handelt, ergibt sich daraus allein noch nicht die Tragung der für diesen Raum - wenngleich nach den Aufteilungsregeln des Heizkostengesetzes ermittelten - angefallenen Heizkosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108143Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0050OB00150_97P0000_002