RS OGH 1997/6/12 8ObA148/97s

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Norm

oö LVBG §53 Abs2 Z6

Rechtssatz

Durch das Begehen wiederholter Straftaten im außerdienstlichen Bereich ist dieser Kündigungsgrund erfüllt.

Hier: Aggressives Verhalten eines Krankenpflegers gegebenüber seiner Lebensgefährtin, das zu Schuldsprüchen nach den §§ 83 Abs 1 und 94 StGB führte.(§ 48 ASGG.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107824

Dokumentnummer

JJR_19970612_OGH0002_008OBA00148_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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