Norm
MRK Art5 Abs5 V2Rechtssatz
Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz ist ein Ausführungsgesetz der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK. Soweit daher nach § 1 StEG ersetzungsfähiger Schaden begehrt wird, kann er nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nicht aber unmittelbar nach Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK geltend gemacht werden.Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz ist ein Ausführungsgesetz der verfassungsrechtlichen Vorschriften der Artikel 8, Absatz 3, StGG und Artikel 5, Absatz 5, MRK. Soweit daher nach Paragraph eins, StEG ersetzungsfähiger Schaden begehrt wird, kann er nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, nicht aber unmittelbar nach Artikel 8, Absatz 3, StGG und Artikel 5, Absatz 5, MRK geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108782Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011