TE Vwgh Beschluss 2004/8/24 2004/01/0301

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Veröffentlicht am 24.08.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §67c Abs3;
BWG 1993 §41 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/01/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. April 2004, Zl. UVS-02/V/12/809/2000/5, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. Mai 2004, Zl. UVS- 02/V/12/809/2000/6, betreffend Kontosperre gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. R und 2. MP, beide I), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. April 2004, Zl. UVS-02/V/12/809/2000/5, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. Mai 2004, Zl. UVS- 02/V/12/809/2000/6, betreffend Kontosperre gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bankwesengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. R und 2. MP, beide römisch eins), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. April 2004 erkannte die belangte Behörde wie folgt:

     "Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein

Mitglied ... über die auf Art. 129 Abs. 2 B-VG gestützte

Beschwerde der ... (erstmitbeteiligte Partei) und des ...

(zweitmitbeteiligte Partei) ... wegen einer Anordnung und

Aufrechterhaltung einer Kontosperre gemäß § 41 Abs. 3 BWG, entschieden:Aufrechterhaltung einer Kontosperre gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BWG, entschieden:

Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde der ... (erstmitbeteiligte Partei) in den Punkten 1. Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz vom 15.6.1998 und 2. die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre, für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Beschwerde der ... (erstmitbeteiligte Partei) in den Punkten 1. Anordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bankwesengesetz vom 15.6.1998 und 2. die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre, für rechtswidrig erklärt.

Die Beschwerde des ... (zweitmitbeteiligte Partei) wird gemäß § 67c Abs. 3 AVG mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Die Beschwerde des ... (zweitmitbeteiligte Partei) wird gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

Gemäß § 79a AVG hat der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 1.493,34 Euro bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen." Gemäß Paragraph 79 a, AVG hat der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 1.493,34 Euro bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es zusammenfassend, dass "die belangte Behörde" (BMI) in ihrer bekämpften Anordnung die Rechte der Beschwerdeführerin (erstmitbeteiligte Partei) verletzt habe, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG für rechtswidrig zu erklären gewesen sei. In der Begründung dieses Bescheides heißt es zusammenfassend, dass "die belangte Behörde" (BMI) in ihrer bekämpften Anordnung die Rechte der Beschwerdeführerin (erstmitbeteiligte Partei) verletzt habe, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BWG für rechtswidrig zu erklären gewesen sei.

Der genannte Bescheid - im Folgenden der beschwerdeführende Bundesminister wörtlich - "langte am 5.5.2004 im Innenressort ein". Die gemäß § 91 Abs. 1 SPG mit diesem Tag beginnende Frist zur Erhebung der gegenständlichen Amtsbeschwerde ist daher am 16. Juni 2004 abgelaufen. Der genannte Bescheid - im Folgenden der beschwerdeführende Bundesminister wörtlich - "langte am 5.5.2004 im Innenressort ein". Die gemäß Paragraph 91, Absatz eins, SPG mit diesem Tag beginnende Frist zur Erhebung der gegenständlichen Amtsbeschwerde ist daher am 16. Juni 2004 abgelaufen.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 28. April 2004 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass der erste Absatz des Spruches wie folgt zu lauten habe: Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 28. April 2004 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend, dass der erste Absatz des Spruches wie folgt zu lauten habe:

"Gemäß § 67c Abs. 3 AVG wird die Amtshandlung in den Punkten "Gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG wird die Amtshandlung in den Punkten

  1. 1.Ziffer eins
    Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 Bankwesengesetz vom 15.6.1998 undAnordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bankwesengesetz vom 15.6.1998 und
  2. 2.Ziffer 2
    die nachfolgende Aufrechterhaltung der Kontosperre, für rechtswidrig erklärt."

In der am 23. Juni 2004 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Amtsbeschwerde bringt der Bundesminister für Inneres zu deren Rechtzeitigkeit vor, der letztgenannte Berichtigungsbescheid sei am 14. Mai 2004 eingelangt, weshalb die sechswöchige Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde (gegen den Bescheid vom 28. April 2004) gewahrt sei. Der beschwerdeführende Bundesminister geht mithin davon aus, dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides die Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides vom 28. April 2004 von Neuem in Gang gesetzt habe. Dies träfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/08/0130). In der am 23. Juni 2004 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Amtsbeschwerde bringt der Bundesminister für Inneres zu deren Rechtzeitigkeit vor, der letztgenannte Berichtigungsbescheid sei am 14. Mai 2004 eingelangt, weshalb die sechswöchige Frist zur Erhebung der Amtsbeschwerde (gegen den Bescheid vom 28. April 2004) gewahrt sei. Der beschwerdeführende Bundesminister geht mithin davon aus, dass die Zustellung des Berichtigungsbescheides die Beschwerdefrist bezüglich des Bescheides vom 28. April 2004 von Neuem in Gang gesetzt habe. Dies träfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur zu, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in der nunmehrigen Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber schon dann, wenn mit dem Spruch des auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtig gestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird: In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist in Hinsicht auf den berichtigten Bescheid vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/08/0130).

Gegenständlich wurde mit dem dann berichtigten Bescheid vom 28. April 2004 "die Beschwerde" der erstmitbeteiligten Partei für rechtswidrig erklärt. Zugleich wurde gemäß § 79a AVG dem Bund die Leistung eines Kostenersatzes aufgetragen und in der Begründung des Bescheides zusammenfassend festgehalten, dass die Rechte der erstmitbeteiligten Partei verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 BWG für rechtswidrig zu erklären gewesen sei. Einerseits kann eine Beschwerde (so ihr nicht Folge gegeben wird) nur ab- oder zurückgewiesen werden; eine Rechtswidrigerklärung ist dagegen nur bezüglich eines Verwaltungsaktes möglich. Andererseits ließen sowohl der Kostenausspruch als auch die Begründung des unberichtigten Bescheides den dann berichtigten Schreibfehler im Spruch des Bescheides vom 28. April 2004 klar erkennen (zu ähnlich gelagerten Fällen vgl. den hg. Beschluss vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10.309/A, und den hg. Beschluss vom 18. März 2004, Zl. 2004/05/0033). Nach dem Gesagten vermochte damit der Berichtigungsbescheid an dem bereits begonnenen Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. April 2004 nichts mehr zu ändern, weshalb diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen war. Gegenständlich wurde mit dem dann berichtigten Bescheid vom 28. April 2004 "die Beschwerde" der erstmitbeteiligten Partei für rechtswidrig erklärt. Zugleich wurde gemäß Paragraph 79 a, AVG dem Bund die Leistung eines Kostenersatzes aufgetragen und in der Begründung des Bescheides zusammenfassend festgehalten, dass die Rechte der erstmitbeteiligten Partei verletzt worden seien, weshalb spruchgemäß die Anordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BWG für rechtswidrig zu erklären gewesen sei. Einerseits kann eine Beschwerde (so ihr nicht Folge gegeben wird) nur ab- oder zurückgewiesen werden; eine Rechtswidrigerklärung ist dagegen nur bezüglich eines Verwaltungsaktes möglich. Andererseits ließen sowohl der Kostenausspruch als auch die Begründung des unberichtigten Bescheides den dann berichtigten Schreibfehler im Spruch des Bescheides vom 28. April 2004 klar erkennen (zu ähnlich gelagerten Fällen vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. November 1980, Slg. Nr. 10.309/A, und den hg. Beschluss vom 18. März 2004, Zl. 2004/05/0033). Nach dem Gesagten vermochte damit der Berichtigungsbescheid an dem bereits begonnenen Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. April 2004 nichts mehr zu ändern, weshalb diese Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen war.

Wien, am 24. August 2004

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010301.X00

Im RIS seit

15.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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