RS OGH 2002/4/18 8ObA41/97f, 8ObA272/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1997
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Norm

ASGG §46 Abs3 Z1
  1. ASGG § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
  2. ASGG § 46 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ASGG § 46 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. ASGG § 46 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. ASGG § 46 gültig von 01.01.1987 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Auch wenn der Arbeitnehmer, gestützt auf die vom Arbeitgeber bestrittene Behauptung der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers einen diese Unwirksamkeit voraussetzenden Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB für den der Auflösungserklärung folgenden Zeitraum geltend macht, somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu lösen ist, liegt ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 letzter Halbsatz ASGG vor.Auch wenn der Arbeitnehmer, gestützt auf die vom Arbeitgeber bestrittene Behauptung der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers einen diese Unwirksamkeit voraussetzenden Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach Paragraph 1155, ABGB für den der Auflösungserklärung folgenden Zeitraum geltend macht, somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu lösen ist, liegt ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Halbsatz ASGG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107829

Dokumentnummer

JJR_19970612_OGH0002_008OBA00041_97F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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