RS OGH 2000/8/10 11Os35/97 (11Os36/97), 15Os87/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1997
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Norm

StPO §113 Abs1
StPO §113 Abs2
StPO §187 Abs3
  1. StPO § 113 heute
  2. StPO § 113 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 113 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 113 gültig von 18.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 113 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 113 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 113 heute
  2. StPO § 113 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 113 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 113 gültig von 18.06.2009 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 113 gültig von 01.06.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StPO § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  8. StPO § 113 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 113 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 187 heute
  2. StPO § 187 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 187 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 187 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 187 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Gemäß § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht stand demgemäß auch dem Angehörigen eines Untersuchungshäftlings zu, war er doch durch die Ablehnung des Besuchsantrages durch den Untersuchungsrichter jedenfalls beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob ihm als Angehörigen des Untersuchungshäftlings auch ein persönliches Besuchsrecht eingeräumt ist.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht stand demgemäß auch dem Angehörigen eines Untersuchungshäftlings zu, war er doch durch die Ablehnung des Besuchsantrages durch den Untersuchungsrichter jedenfalls beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob ihm als Angehörigen des Untersuchungshäftlings auch ein persönliches Besuchsrecht eingeräumt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0107791">11 Os 35/97
    Entscheidungstext OGH 17.06.1997 11 Os 35/97
  • RS0107791">15 Os 87/00
    Entscheidungstext OGH 10.08.2000 15 Os 87/00
    Beisatz: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO einen Honoraranspruch ausschließt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107791

Dokumentnummer

JJR_19970617_OGH0002_0110OS00035_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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