Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird ohne Titeländerung aus dem Grund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG die Bevorschussung reduziert, sind nach einem sogenannten späteren "Angleichungsantrag" die Vorschüsse analog § 19 Abs 2 UVG rückwirkend zu erhöhen.Wird ohne Titeländerung aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG die Bevorschussung reduziert, sind nach einem sogenannten späteren "Angleichungsantrag" die Vorschüsse analog Paragraph 19, Absatz 2, UVG rückwirkend zu erhöhen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107784Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB00027_97K0000_001