Norm
StPO §39 ARechtssatz
Das die Belehrung über das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 StPO) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO enthaltende, dem Beschuldigten zugestellte StPO-Formular Lad 7 weist aber darauf hin, daß die Behauptungen über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse auch sogleich zu bescheinigen sind.Das die Belehrung über das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (Paragraph 39, StPO) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO enthaltende, dem Beschuldigten zugestellte StPO-Formular Lad 7 weist aber darauf hin, daß die Behauptungen über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse auch sogleich zu bescheinigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107789Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008