Norm
ABGB §844Rechtssatz
Als gemeinschaftlich gilt eine im Miteigentum stehende Urkunde jedenfalls für die Personen, in deren Interesse sie errichtet wurden oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Besteht die Gefahr, daß der älteste Teilhaber die Urkunde dazu benützt, die Rechtsposition der anderen zu gefährden, so steht der "Niederlegung" der Urkunde bei ihm etwas "im Wege".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108046Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB02032_96M0000_001