RS OGH 1997/6/18 3Ob2032/96m

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Norm

ABGB §844

Rechtssatz

Als gemeinschaftlich gilt eine im Miteigentum stehende Urkunde jedenfalls für die Personen, in deren Interesse sie errichtet wurden oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Besteht die Gefahr, daß der älteste Teilhaber die Urkunde dazu benützt, die Rechtsposition der anderen zu gefährden, so steht der "Niederlegung" der Urkunde bei ihm etwas "im Wege".

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2032/96m
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2032/96m
    Veröff: SZ 70/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108046

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB02032_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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