RS OGH 2025/10/28 3Ob2325/96z; 3Ob2106/96v; 1Ob115/02x; 10Ob216/02s; 3Ob22/08v; 5Ob153/08y; 5Ob179/0

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Rechtssatz

Insichgeschäfte sind dann zulässig, soweit keine Interessenkollision droht, sofern der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen, es darf keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108252

Im RIS seit

18.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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