RS OGH 1998/2/26 6Ob2280/96d, 6Ob335/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
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Norm

GmbHG §50
  1. GmbHG § 50 heute
  2. GmbHG § 50 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nach Abs 4 und 5 nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Zustimmungspflichtig sind daher nicht nur die Einfügung positiver Leistungspflichten, sondern auch die Einführung von Unterlassungspflichten sowie die einzelnen Gesellschaftern oder Gruppen von Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte, die ihnen nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden dürfen.Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nach Absatz 4 und 5 nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Zustimmungspflichtig sind daher nicht nur die Einfügung positiver Leistungspflichten, sondern auch die Einführung von Unterlassungspflichten sowie die einzelnen Gesellschaftern oder Gruppen von Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte, die ihnen nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107762

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB02280_96D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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