RS OGH 2009/12/18 6Ob33/97i, 6Ob119/01w, 6Ob134/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
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Norm

GmbHG §22 Abs2
  1. GmbHG § 22 heute
  2. GmbHG § 22 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 22 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 22 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  5. GmbHG § 22 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gegen die Gesellschaft nicht nur einen Anspruch auf Ausfolgung einer Abschrift des Jahresabschlusses (§ 22 Abs 2 GmbHG), sondern auch einen Anspruch auf Aufstellung dieses Jahresabschlusses. Dieser Anspruch besteht jedoch bei Unmöglichkeit der Leistung, etwa wegen des Verlustes und der Unmöglichkeit der Rekonstruierung der für die Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen, nicht.Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat gegen die Gesellschaft nicht nur einen Anspruch auf Ausfolgung einer Abschrift des Jahresabschlusses (Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG), sondern auch einen Anspruch auf Aufstellung dieses Jahresabschlusses. Dieser Anspruch besteht jedoch bei Unmöglichkeit der Leistung, etwa wegen des Verlustes und der Unmöglichkeit der Rekonstruierung der für die Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen, nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107751

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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