RS OGH 1997/6/23 16Ok4/97, 16Ok11/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1997
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Norm

KartG 1988 §42a

Rechtssatz

Ein beabsichtigter Zusammenschluß kann angemeldet werden, sobald eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen. Die gemeinsame Anmeldung mehrerer Zusammenschlußvorhaben, die schließlich zur Gründung einer gemeinsamen Holdinggesellschaft führen soll, ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 4/97
    Veröff: SZ 70/123
  • 16 Ok 11/16b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2016 16 Ok 11/16b
    Auch; Beisatz: „Eventualanträge“ bzw „Eventualanmeldungen“ sind im Rahmen von Zusammenschlussanmeldungen nicht möglich. (T1); Veröff: SZ 2016/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107572

Im RIS seit

23.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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