Norm
AußStrG §73Rechtssatz
Die Überlassung des erblasserischen Vermögens an den überlebenden Ehegatten an Zahlungsstatt gemäß § 73 Abs 1 AußStrG ist unzulässig, wenn er im Verlassenschaftsverfahren erklärt, weder eine Erbsentschlagungserklärung noch eine Erbserklärung abgeben zu wollen, sich die Abgabe dieser Erklärungen jedoch ausdrücklich vorzubehalten, und erklärt, das Vorausvermächtnis gemäß § 10 WEG bezüglich der erblasserischen Hälfte an der Eigentumswohnung in Anspruch nehmen zu wollen.Die Überlassung des erblasserischen Vermögens an den überlebenden Ehegatten an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG ist unzulässig, wenn er im Verlassenschaftsverfahren erklärt, weder eine Erbsentschlagungserklärung noch eine Erbserklärung abgeben zu wollen, sich die Abgabe dieser Erklärungen jedoch ausdrücklich vorzubehalten, und erklärt, das Vorausvermächtnis gemäß Paragraph 10, WEG bezüglich der erblasserischen Hälfte an der Eigentumswohnung in Anspruch nehmen zu wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108018Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0050OB00247_97B0000_001