RS OGH 1997/6/24 5Ob247/97b

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

AußStrG §73
WEG 1975 §10

Rechtssatz

Die Überlassung des erblasserischen Vermögens an den überlebenden Ehegatten an Zahlungsstatt gemäß § 73 Abs 1 AußStrG ist unzulässig, wenn er im Verlassenschaftsverfahren erklärt, weder eine Erbsentschlagungserklärung noch eine Erbserklärung abgeben zu wollen, sich die Abgabe dieser Erklärungen jedoch ausdrücklich vorzubehalten, und erklärt, das Vorausvermächtnis gemäß § 10 WEG bezüglich der erblasserischen Hälfte an der Eigentumswohnung in Anspruch nehmen zu wollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108018

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0050OB00247_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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