RS OGH 1997/6/24 1Ob16/97b

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

VStG §6

Rechtssatz

Notstand liegt vor, wenn die Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Täter unmittelbar drohenden Gefahr begangen wird, die so groß ist, daß sich der Täter in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108126

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00016_97B0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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