Norm
KFG 1967 §55Rechtssatz
Allein schon aus den unterschiedlichen Folgen von Beanstandungen leuchtet deutlich hervor, daß der Gesetzgeber der Überprüfung der im § 55 Abs 1 KFG genannten Fahrzeuge, also insbesondere auch der LKW (lit d), noch größere Bedeutung beimißt als jener der im Sinne des § 57a KFG zu beurteilenden Fahrzeuge, und zwar wohl deshalb, weil mit dem Betrieb von Omnibussen und Lastkraftwagen (sowie den übrigen in § 55 Abs 1 KFG aufgezählten Fahrzeugen) regelmäßig eine höhere Gefahr verbunden ist. An die mit der wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 5 KFG anzuwendenden Sorgfalt sind deshalb noch strengere Anforderungen zu stellen als an jene bei der Begutachtung nach § 57a KFG.Allein schon aus den unterschiedlichen Folgen von Beanstandungen leuchtet deutlich hervor, daß der Gesetzgeber der Überprüfung der im Paragraph 55, Absatz eins, KFG genannten Fahrzeuge, also insbesondere auch der LKW (Litera d,), noch größere Bedeutung beimißt als jener der im Sinne des Paragraph 57 a, KFG zu beurteilenden Fahrzeuge, und zwar wohl deshalb, weil mit dem Betrieb von Omnibussen und Lastkraftwagen (sowie den übrigen in Paragraph 55, Absatz eins, KFG aufgezählten Fahrzeugen) regelmäßig eine höhere Gefahr verbunden ist. An die mit der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 5, KFG anzuwendenden Sorgfalt sind deshalb noch strengere Anforderungen zu stellen als an jene bei der Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108067Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB02331_96T0000_005