RS OGH 1997/6/26 4Ob188/97v

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Norm

GmbHG §40 Abs2
GmbHG §41 Abs4

Rechtssatz

§ 41 Abs 4 GmbHG verweist auf § 40 Abs 2 GmbHG; daraus folgt, daß die Kopie der gefaßten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist und daß die Klagefrist mit dem Tag der Absendung dieses eingeschriebenen Briefes zu laufen beginnt. Die Bestimmung hat offenbar den Zweck, den Tag der Absendung leicht nachweisbar zu machen; wird der Brief nicht eingeschrieben geschickt, so schadet dies nicht, wenn der Adressat den Brief erhalten hat und dies auch nicht bestreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108032

Dokumentnummer

JJR_19970626_OGH0002_0040OB00188_97V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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