RS OGH 1997/6/26 1Ob31/97h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §865
ABGB §962

Rechtssatz

Die in § 865 ABGB genannte angemessene Frist wird unter sinngemäßer Heranziehung des § 862 ABGB bestimmt, wonach dann, wenn keine ausdrückliche Frist gesetzt wurde, die bei vernünftiger Einschätzung zu erwartende Zeitspanne zugrundezulegen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108068

Dokumentnummer

JJR_19970626_OGH0002_0010OB00031_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten