Norm
EWG-RL 89/667/EWG - Einpersonengesellschaftsrichtlinie 389L0667 Art4 Abs2Rechtssatz
Aus der Niederschrift nach § 48 Abs 3 dGmbHG muß sich der Inhalt des Beschlusses ergeben. Diesem Erfordernis muß auch die Niederschrift nach § 40 GmbH gerecht werden, weil nur dadurch die durch Art 4 Abs 2 der Einpersonengesellschafts-RL angestrebte Rechtssicherheit durch schriftliche Fixierung des Beschlußinhalts und die damit verbundene Publizität verwirklicht werden kann.Aus der Niederschrift nach Paragraph 48, Absatz 3, dGmbHG muß sich der Inhalt des Beschlusses ergeben. Diesem Erfordernis muß auch die Niederschrift nach Paragraph 40, GmbH gerecht werden, weil nur dadurch die durch Artikel 4, Absatz 2, der Einpersonengesellschafts-RL angestrebte Rechtssicherheit durch schriftliche Fixierung des Beschlußinhalts und die damit verbundene Publizität verwirklicht werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108030Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0040OB00188_97V0000_001