RS OGH 1997/6/26 4Ob180/97t, 10Ob61/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Norm

ABGB §922
ABGB §1096 A1
ABGB §1096 E

Rechtssatz

Die Klausel, der Mieter habe den Mietgegenstand für seine Zwecke als geeignet befunden und übernehme ihn wie besichtigt, ist der im Gebrauchtwagenhandel üblichen Klausel "wie besichtigt und probegefahren" vergleichbar. Diese Klausel schließt das Einstehen für geheime Mängel nicht aus (JBl 1972, 531 = EvBl 1972/170 mwN). Die "Besichtigungsklausel" deckt (nur) jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 180/97t
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 180/97t
  • 10 Ob 61/16t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 61/16t
    Auch; nur: Eine „Besichtigungsklausel“ deckt jene Mängel ab, die durch ordnungsgemäße Untersuchung erkennbar sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108027

Im RIS seit

26.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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